Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar. Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
Seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen ab. Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge.
Die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben sich ebenfalls auf eine Ablösung bzw. Änderung geeinigt. Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der so genannten Arbeitnehmersparzulage. Diese Vermögenswirksamen Leistungen des Staates werden ergänzt durch tarifvertraglich vereinbarte Leistungen der Arbeitgeber.
Seit dem 1.1.1999 gibt es bei den vermögenswirksamen Leistungen (VL) zwei Förderbereiche, die von Arbeitnehmern kumulativ ausgeschöpft werden können. Hierbei unterstützt der Gesetzgeber mit der deutlich höheren Sparförderung besonders die Anlage in Aktienfonds, da diese für den langfristigen Vermögensaufbau ideal geeignet sind. Die staatliche Förderung Vermögenswirksamer Leistungen (VL) ist einkommensabhängig.