
Während seiner Berufstätigkeit zahlt der Versicherungsnehmer einer Riester-Rente in eine private Rentenversicherung, einen Sparplan oder in einen Fonds ein. Hierbei garantiert die der Produktanbieter mindestens eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge. Aufgrund der staatlichen Förderungen, liegt die Verzinsung der Riester-Rente jedoch über allen anderen vergleichbaren Anlagen.
Die staatlichen Förderungen stehen aber nicht jedem zu. So haben einen Anspruch auf die Förderung alle Beamte und alle rentenversicherten Arbeitnehmer sowie Soldaten, Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose, ebenso Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Landwirte, die in der Altersversicherung der Landwirte pflichtversichert sind, Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen, Seelotsen sowie Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind.
| Riester-Rente Informationen - Staatliche Riester-Rente Zulage und Steuervorteile |

Zudem stehen die staatlichen Zulagen und Steuervorteile Ehepartnern von Mitgliedern dieser Personengruppen zu, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sofern sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Nicht gefördert werden hingegen Selbständige, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Für sie kommt die Rürup-Rente in Frage. Ist jedoch der Ehepartner eines Selbständigen oder Freiberuflers versicherungspflichtig berufstätig und besitzt eine eigene Riester-Police, kann auch der selbständige Partner mit einem Riester-Vertrag die staatlichen Förderungen in Anspruch nehmen.
Weitere nicht förderungsfähige Personengruppen sind Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte, geringfügig Beschäftigte, die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Auch Bezieher von Sozialhilfe und Studenten sind von der Riester-Förderung benachteiligt.
Besonders interessant ist der Riester-Vertrag für Eltern, die noch lange einen Kindergeldanspruch haben. Der Anspruch auf die Kinderzulage von 185 Euro pro Jahr pro Kind besteht so lange wie das Kindergeld gezahlt wird. Zudem ist die Riester-Rente generell vor dem Zugriff Dritter geschützt, d.h. Erträge und laufende Beiträge sowie der Anspruch auf Zulagen kann nicht gepfändet werden und gehört nicht mit zur Insolvenzmasse. Es wird auch im Hinblick auf Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen oder Vermögen gerechnet.
Riester-Fondssparpläne erfreuen sich aufgrund der hohen Renditeerwartung und vergleichsweise geringer Kosten großer Beliebtheit.
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