
Sie verwalten das Investmentvermögen und treffen die konkrete Entscheidung darüber, in welche Kapitalanlagen ein Fonds investiert.
Vom Fondsmanager hängt es ab, ob der Fonds seine Anleger mit einer guten Wertentwicklung zufrieden stellt oder eine magere Wertentwicklung (Performance) erreicht wird. Er trifft die Anlageentscheidungen im Rahmen der Anlagebedingungen, der Anlagegrundsätze und der gesetzlichen Anlagegrenzen. Im deutschen Recht ist vorgesehen, dass bei Investmentfonds (definiert in § 2 Abs. 1 Investmentgesetz InvG) eine dreigliedrige Struktur gilt. Die vom BAFIN gem. § 7 InvG lizenzierte Kapitalanlagegesellschaft (Definition: § 6 InvG) sammelt von den Anlegern Geld in einem oder mehreren Fonds und verwaltet diese mit Gewinnerzielungsabsicht. Das Vermögen der Fonds wird separat vom Vermögen des Fondsmanagers bei der Depotbank als Sondervermögen verwahrt (§20 InvG) und nach Anweisung des Fondsmanagers verwaltet.
Ausgabe und Rückgabe der Fondsanteile erfolgen durch die Depotbank. Ein Fonds muss Vertragsbedingungen haben, welche Ziel und Zweck, Anlagestrategie, Rechenschaftsregeln und Gebühr des Verwalters angeben. Der Fondsmanager muss bei seiner Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt nicht nur die Entwicklung der Börsen berücksichtigen, sondern ist daneben auch an die Anlagebedingungen und Anlagegrundsätze des Fonds und gesetzliche Bestimmungen gebunden.
Pflichten, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führt, können sich aus Gesetz oder Satzung ergeben. Sie können detailliert formuliert und vorgeschrieben sein, können aber auch in mehr oder weniger wertungsoffenen Begriffen wie "Pflicht zur Geschäftsführung (mit der) Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns" (§ 9 Abs. 1 InvG) umschrieben sein. Die Pflichtenkataloge legen fest, was ein Fondsmanager im Einzelnen darf, tun und unterlassen muss. Sie sind u.a. im InvG kodifiziert.
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